§ 179 § 179
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Zuständig sind
1. das Amt der Landesregierung zur
a) Suspendierung und
b) Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie
2. die Disziplinarkommission zur
a) Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,
b) Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und
c) Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden