BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 179

§ 179

(1) In den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:

a) Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,

b) andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.

(2) Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen steht der Notariatskammer zu, in deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen hat nach Anhörung der Notariatskammer jenes Disziplinargericht zu entscheiden, das in erster Instanz eingeschritten ist; von der Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.

(3) Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht genommen werden.

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