(1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
(2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Art. 12 § 1 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 12 § 1 Artikel XII
…I Nr. 68/2008, zu den §§ 87a bis 87e, 143 bis 152a und 154 , RGBl. Nr. 75/1871) § 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. (2) §§ 87a bis 87e…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 33 , RGBl. Nr. 75/1871) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 1 Notariatsordnung.
…I. Hauptstück. Wirkungskreis der Notarinnen und Notare § 1. (1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte…
Art. 7 § 1 Artikel VII
…Treten (Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2005, zu § 3b , RGBl. Nr. 75/1871) § 1. (Anm.: Abs. 1 In-Kraft-Treten) (2) § 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.…
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