JudikaturJustizRS0044678

RS0044678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln innerhalb der Frist des § 534 ZPO. Kenntnis erlangt hatte und ob die Kenntnisnahme erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess nicht auf ein Verschulden der klagenden Partei zurückzuführen ist. Darüber müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise aufgenommen und diese gewürdigt werden. Diese Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den früheren Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindens vorgenommen werden.

Entscheidungen
19