JudikaturJustizRS0044586

RS0044586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2004

Nur bei erwiesener Verspätung, nicht aber schon mangels Erweislichkeit der Rechtzeitigkeit, darf eine Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen werden; im Zweifelsfall kann die urteilsmäßige Sachentscheidung nicht abgelehnt werden.

Entscheidungen
8