JudikaturJustizRS0044452

RS0044452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1989

Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach §§ 531, 534 Abs 2 Z 5 ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.