JudikaturJustizRS0044017

RS0044017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluss im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; dieses Rekursverfahrens ist daher nicht mehr zweiseitig (so schon 6 Ob 591/86).

Entscheidungen
10