Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 5. und 7. bestätigt werden, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie insoweit zu lauten haben: „3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen V…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein iSd § 29 KSchG. Die Beklagte vertreibt Münzen und Medaillen und tritt unter dem Namen „Österreichisches Münzkontor“ und der Webseite www.muenzkontor.at geschäftlich in Österreich auf. Mittels persönlich adressierter Werbeschreiben und …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen Rechtsfragen zu § 2 UWG irrig gelöst haben. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt. Zu Punkt 1 des Klagebegehrens: Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, a) den Abschluss eines…