JudikaturJustizRS0042789

RS0042789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.

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