JudikaturJustiz6Ob140/19k

6Ob140/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Auer und Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach E*****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verlassenschaftskurator, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E*****, vertreten durch Dr. Michael Ott Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2019, GZ 39 R 60/19s 26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG) nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042789). Dies gilt auch für die Frage, ob zwischen dem Verstorbenen und dem ein Eintrittsrecht geltend Machenden ein gemeinsamer Haushalt vorlag (1 Ob 790/80).

Im vorliegenden Fall stützten die Vorinstanzen ihre Klagsabweisung darauf, dass eine Übersiedlung aus einer Innenstadtwohnung nach M***** unzumutbar wäre, weil die Nebenintervenientin alleinstehend und in einem (fortgeschrittenen) Alter sei, in dem es schwierig sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Dazu komme, dass die Flexibilität der Menschen und deren Anpassungsfähigkeit an eine neue, bisher ungewohnte Wohnumgebung mit zunehmendem Lebensalter abnehme. Von einer alleinstehenden Pensionistin könne nicht erwartet werden, dass sie die Wohnumgebung, in der sie seit ihrer Geburt wohne und alle ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue. Dass sich die Eigentumswohnung der Nebenintervenientin in relativer Nähe zu Wien befindet, ändere daran nichts.

In dieser Rechtsansicht der Vorinstanzen ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dem Umstand, dass es sich bei der (zweiten) Wohnung der Nebenintervenientin um eine Eigentumswohnung handelt, was die Revisionswerberin als „höherwertige Wohnform“ bezeichnet, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Nebenintervenientin ihr gesamtes Leben in der aufgekündigten Wohnung verbracht hat.

Zusammenfassend bringt die Revision somit keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.