JudikaturJustizRS0042537

RS0042537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2021

Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor.

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22