Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.700,15 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 240 S an Barauslagen und 223,65 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Begründung: Die KLägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 12., Bonygasse 55. Der Beklagte ist Mieter des Einzelraumes top.Nr. 29 a in diesem Haus. Im Jahre 1979 wurde in Ansehung des Hauses bei der Schlichtungsstelle ein Antrag nach §§ 7, 28 Abs 1 MG gestellt; das Verfahren über den Antrag nach §§ 7…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Was zunächst die Zulässigkeit des Rekurses betrifft, so gelten zwar für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht nur die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch jene des § 528 Abs 1 ZPO (arg: Rekurse gegen Entscheidungen des…