RS0041919 – OGH Rechtssatz
RS0041919 – OGH Rechtssatz
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Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll (vgl zB 2 Ob 751/51). Wenn daher eine Partei in der Berufungsverhandlung die ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung bloß auf Grund der Akten vornehme, dann ist sie dennoch berechtigt, in der Revision einen verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens zu rügen.