Spruch Aus Anlass der Revision der beklagten Partei wird das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufgehoben und die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 7. 4. 2005, GZ 29 C 159/03g-25, als verspätet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens …
Text Begründung: Dem Verfahren liegt ein Unterhaltsstreit der aus den überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Streitteile zugrunde. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten (dem Klagebegehren folgend) zur Zahlung von EUR 257,84 für Jänner 2002, monatl. EUR 272,90 für die Monate Februar bis Aug…
Rechtliche Beurteilung Aus Anlass der nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revision (in welcher nur mehr die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ab 1. 9. 2004 bekämpft wird) war die Verspätetheit des Berufungsschriftsatzes vom Obersten Gerichtshof amtswegig wahrzunehmen; die sachliche Erledigung einer verspätete…