JudikaturJustizRS0041829

RS0041829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2003

Wird während der Berufungsfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst und geht die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht über, so ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das nach den im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde.

Entscheidungen
5