JudikaturJustizRS0041819

RS0041819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1984

Das über eine Nichtigkeitsklage entscheidende Berufungsgericht hat das Urteil nicht selbst zuzustellen, sondern an jenes Gericht, welches im Hauptprozeß als erste Instanz tätig war, zur Zustellung weiterzuleiten. Unter allen Umständen aber haben die Parteien ihre Rechtsmittel bei dem letztgenannten Gericht einzubringen.

Entscheidungen
13