JudikaturJustizRS0041765

RS0041765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2008

Im Falle der Berichtigung des Berufungsurteils in der nach § 528 Abs 1 ZPO unanfechtbaren Kostenentscheidung beginnt die Revisionsfrist nicht mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen.

Entscheidungen
5