JudikaturJustizRS0041445

RS0041445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1979

Es bestehen keine Bedenken, im Rekursverfahren die Bestimmungen des § 496 Abs 1 und Abs 3 ZPO insoweit analog anzuwenden, daß das Rekursgericht bei nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge durch den auch diesbezüglich angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß über diese Anträge selbst erkennen kann, wenn dies schon nach der Aktenlage möglich ist und geeignet erscheint die Erledigung zu beschleunigen.