JudikaturJustizRS0041168

RS0041168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 408 ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge § 482 ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß § 513 ZPO für die Revisionsinstanz gilt.

Entscheidungen
5