JudikaturJustizRS0041028

RS0041028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2016

Wenn das Berufungsgericht - wenn auch entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nach mündlicher Verhandlung in Urteilsform - über die Berufung gegen ein Versäumungsurteil (und zwar über das Vorliegen der Säumnis) entscheidet, ist dagegen ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl aber 2 Ob 503/54).

Entscheidungen
19