RS0041028 – OGH Rechtssatz
RS0041028 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Berufungsgericht - wenn auch entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nach mündlicher Verhandlung in Urteilsform - über die Berufung gegen ein Versäumungsurteil (und zwar über das Vorliegen der Säumnis) entscheidet, ist dagegen ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl aber 2 Ob 503/54).