JudikaturJustizRS0040990

RS0040990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2020

Die Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind.

Entscheidungen
12