JudikaturJustizRS0040885

RS0040885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2003

Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (§ 398 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de § 397 a Abs 3 letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.

Entscheidungen
5