JudikaturJustizRS0040727

RS0040727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.

Entscheidungen
14