RS0040461 – OGH Rechtssatz
RS0040461 – OGH Rechtssatz
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Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.