ZPO
Gliederung
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.
§ 316 Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.
Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
§ 169 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 169 Urkunden als Beilagen
…für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters…
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