JudikaturJustizRS0040387

RS0040387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1968

Zur Entscheidung über die Ablehnung eines im Rechtshilfewege vernommenen Sachverständigen ist der ersuchte Richter zuständig. Die Beschwerde gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluß des Rechtshilferichters kann mit dem gegen die nachfolgende, anfechtbare Entscheidung des Rechtshilferichters (Gebührenbemessungsbeschluß) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden. Die Zurückhaltung der Beschwerde bis zur Endentscheidung hat nicht den Verlust des Anfechtungsrechtes zur Folge.