JudikaturJustizRS0040356

RS0040356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2003

Selbst bei Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche von Amts wegen anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 281 a ZPO auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will; den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen.

Entscheidungen
15