Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.190,78 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 365,13 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 23. 1. 2018, GZ 3 R 76/17a, 77/17y 1, gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 13. 11. 2017 und 16. 11. 2017 im Verfahren AZ 6 Cg 178/94a nicht Folge und sprach aus, der Revisio…
Rechtliche Beurteilung 2. Der Beklagte meint, infolge unrichtiger Senatszusammensetzung sei der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. 1. 2018 mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (iVm § 528 ZPO) behaftet. Dieser Nichtigkeitsgrund berechtigte allerdings weder zur Nichtigkeitsklag…