JudikaturJustizRS0040259

RS0040259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2018

Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.

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