JudikaturJustizRS0040165

RS0040165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.

Entscheidungen
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