Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben: „1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1.491,41 EUR samt 8,85 % Zinsen aus 637,20 EUR seit 1. 4. 2021 und aus 854,21 EUR seit 12. 5…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin war bei der Beklagten ab 1. 6. 2015 als Angestellte mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.037,20 EUR beschäftigt. [2] Aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen hatte die Beklagte die Absicht, das Dienstverhältnis mit der Klägerin aufzulösen. Sie bot der Klägerin da…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten, die die Rechtsauffassung vertritt, die von ihr begehrte Anrechnung des von der Klägerin während der Dienstfreistellung erzielten Verdienstes entspreche der gesetzlichen Regelung des § 1155 ABGB, ist zulässig, weil die Urteile der Vorinstanzen korrekturbed…