JudikaturJustizRS0039915

RS0039915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2015

Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstieß.

Entscheidungen
6