JudikaturJustizRS0039871

RS0039871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Kein unbehebbarer Mangel der Parteifähigkeit liegt vor, wenn sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und nur die Parteienbezeichnung unrichtig gewählt wurde (vgl 1 Ob 653/52 in EvBl 1953 Nr 93, 4 Ob 129/53 und 1 Ob 48/55, 3 Ob 290/55).

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