RS0039702 – OGH Rechtssatz
RS0039702 – OGH Rechtssatz
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Der Beschluß, mit dem die Rücknahme einer Aufkündigung zur Kenntnis genommen wird, ist nicht nur eine prozeßleitende Verfügung, sondern zugleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zurücknahme der Kündigung selbst; er ist mit Rekurs anfechtbar.