JudikaturJustizRS0039366

RS0039366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten.

Entscheidungen
20