JudikaturJustizRS0038943

RS0038943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2020

Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.

Entscheidungen
26