JudikaturJustizRS0038775

RS0038775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1998

Grundlegender Unterschied zwischen der Amtspflicht des Notars, wie sie sich aus den Bestimmungen der §§ 5, 37 und 39 NO ergibt, und der in § 10 RAO festgelegten Berufungspflicht des Rechtsanwaltes der Treue zur Partei. - Dem Rechtsanwalt ist die Doppelvertretung verboten. Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. Selbst bei Annahme einer gesetzwidrigen "Doppelvertretung" oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 37 Abs 1 NO läge Nichtigkeit nicht vor, weil weder die Verbotsnorm selbst die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses zwischen Notar und Vertragsparteien ausspricht noch der Zweck der Verbotsnorm die Nichtigkeit erfordert.