JudikaturJustizRS0038717

RS0038717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Ein Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde.

Entscheidungen
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