JudikaturJustizRS0038542

RS0038542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1982

Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.