JudikaturJustizRS0038531

RS0038531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1959

Die Haftungsbeschränkung des § 8 BStG 1921 findet auf Gemeindestraßen und Gemeindewege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. Die Unterlassung der Sicherung eines Gemeideweges, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, nachts nicht beleuchtet ist und an einer steilen Böschung entlang führt, durch ein Geländer macht die Gemeinde schadenersatzpflichtig.