Spruch Die Haftungsbeschränkung des § 8 BundesstraßenG. 1921 findet auf Gemeindestraßen und -wege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. Die Schadenshaftung der niederösterreichischen Gemeinden ist nach dem Landesgesetz vom 19. April 1894, LGBl. f. Niederösterreich Nr. 20, in …
Text Die Klägerin, die Witwe nach dem am 4. März 1951 auf einem Gemeindeweg der Beklagten verunglückten Hugo S., leitet aus dem Unfall, der sich infolge des schuldhaften Verhaltens der Beklagten ereignet habe, Schadenersatzansprüche ab. Sie verlangt die Bezahlung von 15.000 S dafür, daß sie an Stelle des…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Meinung der Revisionswerberin, sie hafte gemäß § 8 des Bundesstraßengesetzes vom 8. Juli 1921, BGBl. Nr. 387, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, kann nicht beigetreten werden. Durch § 2 der Verordnung vom 30. Dezember 1939, DRGBl. 1940 I S. 16 (Kundmachung …