§ 8 Straßenbaulast
§ 8 Straßenbaulast — BStG 1971
§ 8 Straßenbaulast — BStG 1971
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 lautet: „In § 8 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.“. Sinngemäß entfällt das Wort „Der“ vor dem Wort „Bau“.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
Inkrafttretungsdatum
10. Mai 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40077349
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.