(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.
Rückverweise
BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 21 Bauten an Bundesstraßen
…Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Ausnahmebewilligung. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Auf Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und…
§ 14 Bundesstraßenplanungsgebiet
…oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt. (4) Die…