JudikaturJustizRS0038149

RS0038149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 2002

Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann. Jede auf das AHG gestützte Klage muß daher auch als solche erkennbar sein. Vor allem muß der Kläger auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des § 8 AHG eingehalten wurde, weil bei deren Nichteinhaltung der Rechtsweg unzulässig wäre.

Entscheidungen
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