RS0038124 – OGH Rechtssatz
RS0038124 – OGH Rechtssatz
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Bei Ansprüchen nach dem AHG kommen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz hinsichtlich der Verletzungen der persönlichen Freiheit (§ 1329 ABGB) und an der Ehre (§ 1330 ABGB) nicht zur Anwendung. Das AHG ist für Beschädigungen, seien sie auch rechtswidriger Natur, hinsichtlich der durch die Untersuchungshaft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht anwendbar.