JudikaturJustizRS0037887

RS0037887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen.

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4