§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung
§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung — ABGB
§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204922
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und – ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger – in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.