JudikaturJustizRS0037476

RS0037476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Die Zulässigkeit der Zuerkennung eines minus bei Leistungsklagen folgt aus der Erwägung, dass der Antrag auf Zuerkennung des minus immer in dem geltend gemachten Begehren eingeschlossen ist; dort, wo dieser Gesichtspunkt bei Feststellungsklagen zutrifft, ist es auch bei diesen Klagen zulässig, an Stelle des in der Klage genannten Anspruches den Bestand eines geringeren Anspruches festzustellen (a M Neumann - Kommentar 1153).

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