RS0037476 – OGH Rechtssatz
RS0037476 – OGH Rechtssatz
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Die Zulässigkeit der Zuerkennung eines minus bei Leistungsklagen folgt aus der Erwägung, dass der Antrag auf Zuerkennung des minus immer in dem geltend gemachten Begehren eingeschlossen ist; dort, wo dieser Gesichtspunkt bei Feststellungsklagen zutrifft, ist es auch bei diesen Klagen zulässig, an Stelle des in der Klage genannten Anspruches den Bestand eines geringeren Anspruches festzustellen (a M Neumann - Kommentar 1153).