JudikaturJustizRS0037371

RS0037371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Der Auftrag des Gerichtes an eine Prozesspartei, mittels Schriftsatzes die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten sowie "die bestrittene bessere Ausstattung" (des Baues) und die hiefür getätigten Aufwendungen bekanntzugeben und aufzuschlüsseln, ist nicht als gemäß § 319 ZPO (§ 303 ZPO) nicht gesondert anfechtbare Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen, er stellt sich vielmehr inhaltlich als Einwirkung des Gerichtes auf die Prozesspartei, das nach Ansicht des Gerichtes erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, dar. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht - im Einzelrichterverfahren auch im Sinne des § 7 a JN dem Einzelrichter - gemäß § 182 Abs 1 ZPO obliegenden Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung und daher gemäß § 186 Abs 2 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. (Zur Berechtigung des erstgerichtlichen Auftrages wurde nicht Stellung genommen).

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