JudikaturJustizRS0037369

RS0037369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2004

Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.

Entscheidungen
8