JudikaturJustizRS0037181

RS0037181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1992

Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§ 165 ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.

Entscheidungen
3