JudikaturJustizRS0037149

RS0037149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2015

1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln.

2.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung.

3.) Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt.

Entscheidungen
37