JudikaturJustizRS0037139

RS0037139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Wenn es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus rechtlichen Gründen von Amts wegen kommen muß, was § 183 ZPO ermöglicht, verhindert die Unterlassung des Vorschußerlages nicht die Aufnahme des Beweises.

Entscheidungen
5