JudikaturJustizRS0037059

RS0037059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2020

Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge.

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